Ratgeber der Stadt Celle für Menschen ab 60 und mehr… - page 17

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Beratung und Hilfe in finanziellen Angelegenheiten
2.3 Krankenversicherung – Zuzahlungsbefreiung
Zuzahlungen für verschrei-
bungspflichtige Medikamente
Rezeptfreie Arzneimittel werden in
der Regel nicht von der Krankenkasse
erstattet. Wer beispielsweise ein Erkäl-
tungsmittel braucht oder auf homöo-
pathische Arzneimittel setzt, zahlt diese
selbst. Für verschreibungspflichtige
Medikamente hingegen stellt der Arzt
ein Rezept aus, und der Patient erhält
sie in der Apotheke. Die Krankenversi-
cherung übernimmt die Kosten dafür,
der Versicherte trägt einen Teil davon
als Zuzahlung mit. Sie beläuft sich auf
zehn Prozent des Arzneimittelpreises,
mindestens aber fünf und höchstens
zehn Euro. Kostet das Medikament
weniger als fünf Euro, trägt der Patient
die Kosten selbst. Diese Regeln gelten
grundsätzlich auch für Internet-Apo-
theken.
Sonderfall Festbetragsregelung
Für zahlreiche rezeptpflichtige Arznei-
mittel sind in den vergangenen Jahren
sogenannte Festbeträge vereinbart wor-
den. Die Krankenkassen bezahlen bei
diesen Arzneimitteln nicht den von den
Pharmaherstellern angesetzten Preis,
sondern nur den Betrag, der jeweils für
eine Gruppe von vergleichbaren Medi-
kamenten (zum Beispiel Bluthochdruck-
mitttel, Cholesterinsenker, Herz-Kreis-
lauf-Präparate) festgelegt wurde. Ärzte
können in der Regel bei der Verordnung
zwischen mehreren therapeutisch
gleichwertigen, aber unterschiedlich
teuren Präparaten wählen. Bei einem
Medikament auf Rezept, dessen Preis
über dem Festbetrag der Krankenkassen
liegt, muss der Patient die Differenz
zwischen Festbetrag und Abgabepreis
zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung
von fünf bis zehn Euro pro Packung aus
eigener Tasche aufzahlen. Ärzte müssen
Patienten über die Mehrkosten informie-
ren, wenn der Preis des verschriebenen
Präparats über dem Festpreis liegt.
Belastungen für Patienten sind
beschränkt
Damit durch Zuzahlungen niemand
überfordert wird, gibt es die Belas-
tungsgrenze: Sie liegt bei zwei Prozent
des Bruttoeinkommens, für chronisch
Kranke bei einem Prozent. In diese
Rechnung fließen jedoch nicht allein die
Zuzahlungen für Arzneimittel ein, son-
dern auch der Eigenanteil für stationäre
Behandlung und die Zuzahlung bei
Heilmitteln und häuslicher Krankenpfle-
ge. Ist die Belastungsgrenze im laufen-
den Jahr bereits erreicht, bescheinigt
das die Krankenkasse. Die Versicherten
sind dann für den Rest des Jahres von
allen Zuzahlungen befreit.
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit;
)
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