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Beratung und Hilfe in finanziellen Angelegenheiten
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* Gilt für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz –
das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen
Pflegestufe
zu Hause
Vollstationär (Pflegeheim)
Geldleistung
Sachleistung
Pflegestufe 0: mit Demenz *
bis zu
€
120,00 mtl.
bis zu
€
225,00 mtl.
Pflegestufe I: erheblich
€
235,00 mtl.
bis zu
€
450,00 mtl.
bis zu
€
1.023,00 mtl.
pflegebedürftig
Pflegestufe I mit Demenz
€
305,00 mtl.
€
665,00 mtl.
Pflegestufe II: schwer
€
440,00 mtl.
bis zu
€
1.100,00 mtl. bis zu
€
1.279,00 mtl.
pflegebedürftig
Pflegestufe II mit Demenz
€
525,00 mtl.
€
1.250,00 mtl.
Pflegestufe III: schwerst-
€
700,00 mtl.
bis zu
€
1.550,00 mtl. bis zu
€
1.550,00 mtl.
pflegebedürftig
in besonderen Härtefällen
bis zu
€
1.918,00 mtl. bis zu
€
1.918,00 mtl.
2.4 Pflegeversicherung
Pflegebedürftigkeit ist ein allgemeines
Lebensrisiko, das jeden treffen kann.
Zur Absicherung des Pflegerisikos
wurde am 1. Januar 1995 die Pflegever-
sicherung eingeführt. Pflegebedürftig
im Sinne des Gesetzes sind Menschen,
die wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Krankheit oder Behinderung
für die gewöhnlichen und wieder-
kehrenden Verrichtungen im Alltag
erhebliche Hilfe benötigen. Maßgeb-
lich zur Ermittlung der Pflegebedürftig-
keit sind Einschränkungen im Bereich
der Körperpflege, der Ernährung, der
Mobilität und der hauswirtschaftlichen
Versorgung. Einstufungskriterium zur
Pflegestufe I ist ein täglicher Unter-
stützungsbedarf von mindestens 90
Minuten, davon der überwiegende
Anteil im Bereich der Grundpflege
(Körperpflege, Ernährung und Mobi-
lität). Ab dem 1. Januar 2013 bis zur
Anwendung eines neuen Pflegebedürf-
tigkeitsbegriffs erhalten sie mehr und,
mit der häuslichen Betreuung, auch
zielgenauere Leistungen. So besteht
in der so genannten „Pflegestufe 0“
erstmals Anspruch auf Pflegegeld oder
Pflegesachleistungen. In den Pflege-
stufen I und II werden die bisherigen
Beträge aufgestockt. Zudem kön-
nen nun bereits in der so genannten
„Pflegestufe 0“ Verhinderungspflege
sowie Pflegehilfsmittel und Zuschüs-
se für Maßnahmen zur Verbesserung
des individuellen Wohnumfelds in
Anspruch genommen werden. Leistun-
gen im ambulanten Bereich werden
auf Antrag, je nach Einstufung in die
Pflegestufen I, II oder III, als Geld-,
Sach- oder Kombinationsleistung
gewährt. Die Pflegekasse übernimmt
für die vollstationäre Versorgung in
einem Pflegeheim einen pauschalen
Sachleistungsbetrag, dessen Höhe von
der jeweiligen Pflegestufe abhängt. Er
beträgt monatlich in der Pflegestufe I:
1.023 Euro, in der Pflegestufe II: 1.279
Euro und in der Pflegestufe III: 1.550
Euro (in Härtefällen: 1.918 Euro). Die
Sachleistung ist für den Pflegeaufwand,
die medizinische Behandlungspflege
und die soziale Betreuung im Heim be-
stimmt. Die folgende Tabelle informiert
über die Pflegestufen und die zugeord-
neten Leistungen
(Stand: 2014; Quellenan-
gabe: Bundesministerium für Gesundheit)