Ratgeber der Stadt Celle für Menschen ab 60 und mehr… - page 21

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Beratung und Hilfe in finanziellen Angelegenheiten
Dauer einer Befreiung
Eine Befreiung oder Ermäßigung gilt
in der Regel solange die jeweilige Leis-
tung gewährt wird. Bevor sie ausläuft,
ist rechtzeitig ein neuer Antrag auf
Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.
Für wen gilt die Befreiung
Die Befreiung oder Ermäßigung gilt
für die Antragsteller sowie für Ehegat-
ten oder eingetragene Lebenspartner,
wenn sie mit in der Wohnung leben,
für die der Rundfunkbeitrag gezahlt
wird. Zudem gilt sie für Mitbewohner,
die gemeinsam mit dem Antragsteller
eine Ersatzgemeinschaft im Sinne des
§19 SGB XII bilden.
Bewohner von Pflegeeinrich-
tungen
Bewohner von Alten- und Pflegeheimen
sowie von Wohneinrichtungen für Men-
schen mit Behinderung, die dort dauer-
haft vollstationär betreut und gepflegt
werden, müssen keinen Rundfunk-
beitrag zahlen. Hintergrund ist, dass
Pflegeeinrichtungen als Gemeinschafts-
unterkünfte behandelt werden und die
Zimmer dort nicht als Wohnung gelten.
Deshalb fällt für die Bewohner der
Zimmer, die aufgrund gesundheitlicher
Einschränkungen nachhaltig betreut
werden müssen, kein Rundfunkbeitrag
an. Es besteht keine Beitragspflicht für
Bewohner von:
Zimmern mit vollstationärer Pflege in
(Alten-) Pflegewohnheimen, die durch
Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI
zur vollstationären Pflege zugelassen
sind,
Zimmern in Wohneinrichtungen für
Menschen mit Behinderung, die Leis-
tungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1
SGB XII erbringen und hierzu mit dem
Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung
geschlossen haben. Erforderlich ist,
dass es sich um eine dauerhafte und
vollstationäre Pflege oder Unterbrin-
gung handelt. Bewohner von Einrich-
tungen wie z. B. Altenwohnheime,
die die oben genannten Kriterien
nicht erfüllen, sind regulär beitrags-
pflichtig. Verfügen Altenwohnheime
allerdings über einen eingerichteten
Pflegebereich, so gilt dieser als Gemein-
schaftsunterkunft, soweit hierfür nach
§ 72 SGB XI Versorgungsverträge für
vollstationäre Dauerpflege existieren.
Für die dort untergebrachten Bewohner
besteht keine Beitragspflicht, sie müs-
sen keinen Rundfunkbeitrag zahlen.
Service-Telefon:
0185 9995 0100*
Service-Fax: 0185 99 95 0105*
Service-Telefonzeiten:
Mo. –Fr. 7:00–19:00 Uhr
* 6,5 Cent /Min. aus den deutschen
Festnetzen, abweichende Preise für
Mobilfunk. Hinweis: Beachten Sie
bitte, dass einige Telefonanbieter
Nummern mit der Vorwahl 0185 nicht
unterstützen.
(Quellenangabe:
funkbeitrag.de; ARD ZDF Deutschlandradio,
Beitragsservice,50656 Köln)
2.8 Fahrdienst für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung, die sich
nur mit Hilfe eines Rollstuhls fortbe-
wegen können oder die hinsichtlich
der Art und Schwere der Behinderung
Rollstuhlfahrern gleichzustellen sind
und außerdem nur über ein geringes
Einkommen verfügen, können inner-
halb der Stadt Celle den Fahrdienst
für Menschen mit Behinderung in
Anspruch nehmen.
Eine Begleitperson und erforderliche
Hilfsmittel des Behinderten (zum
Beispiel Rollstuhl) werden ebenfalls
befördert.
Beratung und Antragstellung:
Fachbereich Soziales, Bildung,
Jugend und Sport
Am Französischen Garten 3
29221 Celle
Tel.: 12-522
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