Ratgeber der Stadt Celle für Menschen ab 60 und mehr… - page 20

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Beratung und Hilfe in finanziellen Angelegenheiten
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2.6 Blindenhilfe und Landesblindengeld
Blindenhilfe und Landesblindengeld
erhalten blinde Menschen als Nachteils-
ausgleich für die durch die Blindheit
entstandenen Mehraufwendungen im
täglichen Leben. Die Feststellung der
Blindheit wird nachgewiesen durch
das Merkzeichen „BL“ im Schwerbe-
hindertenausweis. Blindenhilfe ist vom
Einkommen und Vermögen abhängig.
Landesblindengeld wird ohne Anrech-
nung von Einkommen und Vermögen
gewährt. Nähere Informationen sind
erhältlich unter:
.
Beratung und Antragstellung:
Fachbereich Soziales, Bildung,
Jugend und Sport
Am Französischen Garten 3,29221 Celle
Tel.: 12-254
Blinden- und Sehbehinderten-
verband Niedersachsen e.V.
Beratungsstelle Celle
Herr Wilhelm Schulz (Gruppenleiter)
Herr Jens Pudimat (Sozialarbeiter)
Nordwall 52
29221 Celle
Tel.: 6669
E-Mail:
2.7 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Seit 2013 gelten die neuen Regelungen
zum Rundfunkbeitrag. Unter bestimm-
ten Voraussetzungen ist es möglich,
sich von der Rundfunkbeitragspflicht
befreien zu lassen beziehungsweise
eine Ermäßigung zu beantragen.
Wer kann sich befreien lassen?
Wer eine der gesetzlichen Voraus-
setzungen für eine Befreiung erfüllt,
kann sich auf Antrag von der Beitrags-
pflicht befreien lassen. Dazu zählen
z. B. Menschen, die bestimmte staat-
liche Sozialleistungen wie Sozialhilfe
oder Arbeitslosengeld II erhalten.
Aber auch Empfänger von Ausbil-
dungsförderung und Menschen mit
Behinderung können einen entspre-
chenden Antrag stellen. Genaue
Informationen zu den Befreiungs-
voraussetzungen finden Sie unter
.
Wie kann ich mich befreien
lassen?
Eine Befreiung kann immer nur auf An-
trag gewährt werden. Der Befreiungs-
antrag ist bei den zuständigen Behör-
den der Städte und Gemeinden oder
unter
er-
hältlich. In Celle liegen entsprechende
Formulare im Neuen Rathaus und im
Alten Rathaus aus. Im Folgenden gibt
es verschiedene Möglichkeiten, das
Vorliegen einer Befreiungs- oder Ermä-
ßigungsvoraussetzung nachzuweisen.
Es muss die Bescheinigung der leis-
tungsgewährenden Behörde über den
Bezug der Sozialleistung oder über die
Zuerkennung des Merkzeichens „RF“
im Original oder ein aktueller Bescheid
über die Bewilligung der Sozialleistung
in beglaubigter Kopie, alternativ im
Original, oder der Schwerbehinderten-
ausweis in beglaubigter Kopie, alter-
nativ im Original, oder ein aktuelles
fachärztliches Attest oder eine amtliche
Bescheinigung im Original über die
Taubblindheit eingereicht werden. Zu
beachten ist, dass ausschließlich die
aufgeführten Nachweise eingereicht
werden. Originale welche zurückbenö-
tigt werden, müssen mit dem Vermerk
„Original – bitte zurücksenden“ ge-
kennzeichnet werden. Der Antrag und
die erforderlichen Nachweise sind in
einem frankierten Briefumschlag an
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
zu richten.
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